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Diese Entscheidung

Hundehalter ist steuerrechtlich nur, wer tatsächlich Aufwendungen für den Hund tätigt

VG Stuttgart, Urteil vom 21.03.2017 - Az.: 1 K 3363/16

Leitsätze:
1. Der Begriff des Halters ist im Recht der Hundesteuer verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur diejenigen hundesteuerrechtlich Halter sind, die tatsächlich Aufwendungen für den Hund tätigen, also Vermögen gleich welcher Provenienz für den Unterhalt des Hundes einsetzen. (amtlicher Leitsatz)

2. Eine Hundepatin, die einen Blindenhund zum Zwecke der Ausbildung in ihren Haushalt aufgenommen hat und sämtliche Kosten für dessen Lebensführung von der Blindenhundeschule ersetzt bekommt ist keine "Halterin" i.S.d. Hundesteuerrechts. (amtlicher Leitsatz)

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http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=22384