Leitsätze:
Eine Maßnahme der Straßenverbesserung kann grundsätzlich auch für Friedhofsgrundstücke wirtschaftliche Vorteile im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 2 KAG, nämlich Gebrauchsvorteile, mit der Folge begründen, daß der kirchliche Friedhofsträger zur Leistung des Straßenbaubeitrages heranzuziehen ist. (amtlicher Leitsatz)
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