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Diese Entscheidung

Kosten eines kommunalen Organstreits trägt die Kommune

OVG Saarlouis, Beschluss vom 06.12.1978 - Az.: III R 123/78

Leitsätze:
1. Die Kosten eines kommunalverfassungsrechtlichen Streits zwischen Organen oder Organteilen einer einzigen Kommune trägt regelmäßig die Kommune. Dies gilt auch dann, wenn nur ein einzelnes Organmitglied die Klage führt und auch für die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die Pflicht der Kommune zur Kostenübernahme besteht nicht bei mutwilligen Klagen. Mutwillig ist eine Klage etwa, wenn eine verständige Partei, die die Kosten selbst tragen müsste, von einem Prozess absehen würde, auf eine Vorklärung im Kommunalbereich, etwa durch Einschalten der Kommunalaufsicht, grundlos verzichtet wurde oder an der Klärung der Streitfrage zwar ein allgemeines Interesse besteht, die Frage aber im konkreten Sachzusammenhang ohne Bedeutung ist. (Leitsatz des Herausgebers)

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