Leitsätze:
Eine Unebenheit auf einem Gehweg von 2 cm ist keine Gefahrenstelle, vor der sich ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer nicht selbst schützen kann und begründet keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. (amtlicher Leitsatz)
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2008/2b_O_119_08urteil20081209.html