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Diese Entscheidung

Keine neue Frist nach § 47 Abs. 2 VwGO durch Neubekanntmachung

BayVGH, Beschluss vom 31.03.2005 - Az.: 4 N 03.3086

Leitsätze:
Wird eine Satzung nach Änderung neu bekannt gemacht, setzt das die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinsichtlich der unverändert gebliebenen Vorschriften nicht wieder in Gang. (amtlicher Leitsatz)

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