Leitsätze:
Die Genehmigung einer Dampfkesselanlage für das von den Stadtwerken einer Gemeinde betriebene Elektrizitätswerk erfolgt regelmäßig nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse i.S.v. § 1 Abs 2 Preuß. VerwGebGes. (Leitsatz des Herausgebers)
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Anmerkung: Die Entscheidung bezieht sich auf die Rechtslage nach dem preußischen Verwaltungsgebührengesetz vom 29.9.1923