Leitsätze:
Eine Speiseeissteuer ist keine Verbrauch- oder Verkehrsteuer mit ölrtlich bedingtem Wirkungskreis im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG, wenn ihr jede entgeltliche Abgabe von Speiseeis an Verbraucher im Gemeindegebiet und nicht nur die Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle unterfallen soll. (Leitsatz des Herausgebers)
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