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Diese Entscheidung

Keine kommunale Reitpferdesteuer in Bayern

VGH München, Urteil vom 17.02.1982 - Az.: 100 IV/77

Leitsätze:
1. Aus dem Grundgesetz und der Bayerischen Verfassung ergibt sich kein unbeschränkbares Steuererfindungs- und -erhebungsrecht der Gemeinden. Insbesondere ist eine gesetzliche Regelung zulässig, nach der Steuersatzungen nicht genehmigt werden dürfen, wenn sie öffentliche Belange beeinträchtigen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die Erhaltung und Weiterentwicklung des Reitsports kann ein öffentlicher Belang sein, der der Einführung einer kommunalen Reitpferdesteuer entgegensteht. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Auch das Ziel der Vermeidung unnötiger Bagatellsteuern kann der Genehmigung einer kommunalen Steuersatzung entgegenstehen. (Leitsatz des Herausgebers)

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