Leitsätze:
Die Zulassung eines Bewerbers zu einem Volksfest stellt keinen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung dar, den ein nicht zugelassener Konkurrent mit Widerspruch und Klage anfechten könnte (Anschluss an die Rechtsprechung zur Zulassung zum Medizinstudium). (Leitsatz des Herausgebers)
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