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Diese Entscheidung

Regelungen zur Bestellung von Magistratsmitgliedern

BVerfG, Urteil vom 10.12.1974 - Az.: 2 BvK 1/73; 2 BvR 902/73

Leitsätze:
1. Der Bestellung von Magistratsmitgliedern nach einem Verfahren, nach dem den Fraktionen der Gemeindevertretung ihrer Stärke entsprechend Benennungsrechte zustehen und eine Wahl der so Benannten durch die gesamte Gemeindevertretung nicht mehr stattfindet, fehlt es an der erforderlichen demokratischen Legitimation. Dies gilt auch dann, wenn eine Zweidrittelmehrheit der Gemeindevertretung einen Fraktionsvorschlag zurückweisen kann. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die Bestimmung, dass Wahlvorschläge für eine von der Gemeindevertretung mit absoluter Mehrheit vorzunehmende Wahl nur von Fraktionen eingereicht werden können, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Ebenfalls unbedenklich ist die Bestimmung, dass die Abgrenzung der Sachgebiete der Magistratsmitglieder in der Hauptsatzung festzulegen ist, die mit absoluter Mehrheit beschlossen werden muss und einer präventiven Rechtskontrolle durch die Kommunalaufsicht unterliegt. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv038258.html BVerfGE 38, 258