Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht
Diese Entscheidung

Beschränkung der Wählbarkeit von Mitarbeitern kommunal beherrschter Unternehmen

BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978 - Az.: 2 BvR 1108/77

Leitsätze:
1. Art. 137 Abs. 1 GG gilt auch für die Beschränkung der Wählbarkeit zu dem kommunalen Vertretungskörperschaften. (amtlicher Leitsatz)

2. Der Grundgedanke des Art. 137 Abs. 1 GG rechtfertigt es nicht, die Angestellten privatrechtlicher, von der Gemeinde beherrschter Unternehmen, die wegen fehlender Leitungs- und Entscheidungsbefugnisse nur in verhältnismäßig loser Beziehung zur öffentlichen Hand stehen, dem öffentlichen Dienst im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG zuzurechnen. (amtlicher Leitsatz)

3. Der Grundsatz, daß Art. 137 Abs. 1 GG nur eine Wählbarkeitsbeschränkung, nicht aber eine Ausschließung erlaubt, gilt nicht unbegrenzt. Angesichts der besonderen Verhältnisse im kommunalen Bereich ist dort der faktische Ausschluß von der Wählbarkeit zu einem kommunalen Ehrenamt als eine mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit vereinbare Folge anzuerkennen, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist. (amtlicher Leitsatz)

Kategorien:

Fundstelle im WWW

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv048064.html