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Diese Entscheidung

Kein Ausschluss der Wählbarkeit von Ruhestandsbeamten

BVerfG, Beschluss vom 07.04.1981 - Az.: 2 BvR 1210/80

Leitsätze:
1. Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt den niedersächsischen Gesetzgeber nicht, Hauptverwaltungsbeamte im Ruhestand für einen Zeitraum von fünf Jahren nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt von der Wählbarkeit in den Rat der Gemeinde auszuschließen. (amtlicher Leitsatz)

2. Der aus seinem Amt ausgeschiedene Beamte ist nicht mehr Teil der Exekutive; er ist nicht Beamter im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG. (amtlicher Leitsatz)

3. Art. 137 Abs. 1 GG läßt einen -- auch zeitlich begrenzten -- rechtlichen Ausschluß von der Wählbarkeit (Ineligibilität) nicht zu. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv057043.html