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Diese Entscheidung

Anfechtung des ersten Wahlgangs einer Bürgermeisterwahl

VGH Mannheim, Urteil vom 17.03.1959 - Az.: 4 F 171/58

Leitsätze:
1. Eine Bürgermeisterwahl, bei der kein Bewerber die gesetzlich vorgeschriebene Stimmenmehrheit erhalten hat, kann unbeschadet der inzwischen erfolgten Neuwahl angefochten werden. (amtlicher Leitsatz)

2. Beim ersten Wahlgang einer Bürgermeisterwahl bildet nicht die Zahl der Stimmen für die einzelnen Bewerber, sondern die Entscheidung, ob ein Bewerber die vorgeschriebene Mehrheit erhielt, das Ergebnis der Wahl im Sinne des § 27 KomWG. (amtlicher Leitsatz)

3. Das Ergebnis des erfolglosen ersten Wahlganges einer Bürgermeisterwahl konnte nur dann gesetzwidrig beeinflusst worden sein, wenn ohne die zu beanstandende Wahlbeeinflussung möglicherweise ein (anderer) Bewerber gewählt worden wäre. (amtlicher Leitsatz)

4. Die abstrakte Möglichkeit, dass sich die gesetzwidrige Wahlbeeinflusung auf das Wahlergebnis auswirken konnte, genügt nicht zur erfolgreichen Anfechtung der Wahl. (amtlicher Leitsatz)

5. Eine Wahlbeeinflussung, die nach den Umständen des Einzelfalles mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Ergebnis der Wahl nicht beeinflusst hat, ist unerheblich. (amtlicher Leitsatz)

6. Ein Wahlbewerber braucht bei Bestreiten der unzutreffenden Behauptung, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet sei, nicht zu offenbaren, dass gegen ihn Ermittlungen in einem Steuerstrafverfahren laufen. (amtlicher Leitsatz)

7. Durfte ein Wahlbewerber aus vertretbaren Gründen ein ihm zur Last gelegtes Verhalten für rechtlich einwandfrei halten, so enthält das Bestreiten der ihm vorgehaltenen strafbaren oder sonst pflichtwidrigen Handlung selbst dann keine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung, wenn sich seine Rechtsauffassung später als falsch erweist. (amtlicher Leitsatz)

8. Ein Bewerber dessen eheliche Treue im Wahlkampf lediglich unter Hinweis auf ein Gerücht bezweifelt wird, braucht bei seiner Erwiderung auf diesen Vorwurf nicht auf Einzelheiten des Sachverhalts einzugehen. (amtlicher Leitsatz)

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