Leitsätze:
1. Badische Ortsstraßenpläne sind keine Verwaltungsakte. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Es besteht kein Gewohnheitsrecht, nach dem die Feststellung von Baufluchten in badischen Ortsstraßenplänen mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden könnten. (Leitsatz des Herausgebers)
Rubriken: