Leitsätze:
1. Bei Friedhöfen mit Monopolstellung und Benutzungszwang sind Regelungen, welche die Freiheit der Grabmalgestaltung beschränken, nur insoweit zulässig, als sie zur Verwirklichung des Friedhofszwecks notwendig sind. (amtlicher Leitsatz)
2. Bei Grabsteinen aus grauem Märkerwaldgranit ist ein Politurverbot zur Erreichung des Friedhofszwecks nicht notwendig. (amtlicher Leitsatz)
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