Leitsätze:
Eine gemeindliche Satzung ist nicht deswegen ungültig, weil an der dem Satzungsbeschluß des Gemeinderats vorangegangenen Beschlußfassung in der Mehrheitsfraktion des Rates kommunale Wahlbeamte (hier: bayerische berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder) als stimmberechtigte Fraktionsmitglieder beteiligt gewesen sind. (amtlicher Leitsatz)
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