Leitsätze:
1. Eine Rechtsvorschrift, die den Straßenanliegern die Verpflichtung zur Gehwegreinigung auferlegt, berührt nicht den verfassungsrechtlichen Schutz vor dem Zwang zu einer bestimmten Arbeit (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GG). (amtlicher Leitsatz)
2. Die Verpflichtung aller Straßenanlieger, auf öffentlichen Gehwegen innerhalb der geschlossenen Ortslage Laub, Schnee und Eis zu beseitigen, steht im Einklang mit Art. 3 und 14 GG. (amtlicher Leitsatz)
3. Art. 3 GG gebietet es auch nicht, die Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich lediglich Schienenwege oder andere Bahnanlagen befinden, von einer grundsätzlich alle Anlieger treffenden Gehwegreinigungspflicht zu befreien. (Leitsatz des Herausgebers)
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