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Diese Entscheidung

Gebrauch eines nichtamtlichen Gemeindenamens als Bezeichnung für Bahnhof

BVerwG, Urteil vom 08.02.1974 - Az.: 7 C 16.71

Leitsätze:
1. Die Klage einer Gemeinde auf Unterlassung der Benutzung eines nichtamtlichen Gemeindenamens - hier für die Bezeichnung eines Bahnhofs der Bundesbahn - ist dann öffentlich-rechtlich, wenn der in Anspruch Genommene den Namen der Gemeinde bei der Erfüllung ihm obliegender öffentlich-rechtlicher Aufgaben und Pflichten benutzt. (amtlicher Leitsatz)

2. Das öffentlich-rechtliche Namensrecht der Gemeinde ist verletzt, wenn ihr Name für die Bezeichnung eines Bahnhofs der Bundesbahn nicht in der amtlichen Form benutzt wird, und wenn die Abwägung zwischen den Interessen von Bundesbahn und Gemeinde unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte nicht ausnahmsweise ein Zurücktreten des Interesses der Gemeinde an der Verwendung ihres Namens in der amtlichen Form gegenüber den betrieblichen Erfordernissen der Bundesbahn gebietet. (amtlicher Leitsatz)

3. Haben die Beteiligten bereits in der Vorinstanz über einen nur mit der Widerklage geltend zu machenden Anspruch gestritten, dann kann noch in der Revisionsinstanz Widerklage erhoben werden, wenn kein neuer Sachstoff in den Rechtsstreit eingeführt, der Anspruch zur Entscheidung reif ist und das Berufungsgericht - wenn auch nur hilfsweise - über ihn sachlich entschieden hat. (amtlicher Leitsatz)

4. Ein Anspruch auf die Erstattung der durch die Umbenennung eines Bahnhofs infolge Änderung des Gemeindenamens entstehenden Kosten besteht nach Bundesrecht nicht. (amtlicher Leitsatz)

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