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Diese Entscheidung

Wählbarkeit und Eintragung ins Wählerverzeichnis in Schleswig-Holstein

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.09.1991 - Az.: 2 L 6/91

Leitsätze:
1. Ob ein Bewerber für eine Gemeindevertretung wählbar ist, bestimmt sich hinsichtlich der Anforderungen an die Hauptwohnung ausschließlich nach der Eintragung im Melderegister. Dies gilt auch, wenn die Eintragung unrichtig ist. Demgemäß sind die Wahlorgane auch bei Zweifeln an der Richtigkeit der Eintragung nicht zu einer eigenen Überprüfung verpflichtet. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Sind wahlberechtigte Bürger nicht im Wählerverzeichnis für eine Gemeindewahl eingetragen, so stellt dies keine Wahlunregelmäßigkeit dar, wenn die dadurch betroffenen Bürger von der Möglichkeit, bei Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses Einspruch zu erheben, keinen Gebrauch gemacht haben. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der nicht eingetragenen Bürger. (Leitsatz des Herausgebers)

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