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Diese Entscheidung

Keine Streupflicht für Straßenquerung zugunsten einzelner Anlieger

BayObLG, Urteil vom 18.06.1990 - Az.: 2 Z 255/89

Leitsätze:
Die Streupflicht der Gemeinden umfasst für den Bereich des Fußgängerverkehrs grundsätzlich nur die Verpflichtung, die Gehwege sowie belebte und unentbehrliche Straßenquerungen zu streuen. Eine Verpflichtung, im Falle eines nur einseitigen Gehwegs von jedem gegenüberliegenden Anwesen einen Weg über die Straße zum Gehweg zu streuen, besteht nicht. (Leitsatz des Herausgebers)

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