Leitsätze:
1. Dem Art. 51 Abs. 4 BayStrWG kann nicht entnommen werden, dass die Hinterlieger im gleichen Ausmaß zur Straßenreinigungspflicht herangezogen werden müssten wie die Vorderlieger. (amtlicher Leitsatz)
2. Die Zuordnung des Hinterliegers (nur) zu dem Vorderlieger über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt nehmen darf, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. (amtlicher Leitsatz)
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