Leitsätze:
1. Bestimmt eine Abfallsatzung, dass Abfallbehältnisse an einer für das Sammelfahrzeug erreichbaren Stelle aufzustellen sind, so fallen darunter nur Stellen, die sich auf oder an der Grenze zu öffentlichen Verkehrsflächen befinden. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Gegen eine solche Bestimmung bestehen keine rechtlichen Bedenken aus übergeordneten Grundsätzen. (Leitsatz des Herausgebers)
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