Leitsätze:
Vorschriften und Pläne sind durch § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG nur insoweit "als Bebauungspläne" übergeleitet worden, als sie einen Inhalt haben, der auch rechtmäßiger Inhalt eines zu dieser Zeit erlassenen Bebauungsplanes hätte sein können. (amtlicher Leitsatz)
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Anmerkung: Mit "zu dieser Zeit" ist der Zeitpunkt der Überleitung gemeint.