Vertreter eines Bürgerbegehrens müssen auf Unterschriftenlisten erscheinen
BayVGH, Beschluss vom 08.07.1996 - Az.: 4 CE 96.2182
Leitsätze: Die Unterschriften für ein Bürgerbegehren sind nur wirksam abgegeben, wenn auf den Unterschriftenlisten die Vertreterinnen oder Vertreter des Bürgerbegehrens benannt sind. (amtlicher Leitsatz)