Leitsätze:
Die Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung und der verfassungsmäßige Rang der politischen Parteien zwingen nicht dazu, dass die Behörde - in Abweichung von ihrer sonst geübten Ermessenspraxis - einer Partei auch außerhalb der Zeiten unmittelbarer Wahlvorbereitung die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung zahlreicher parteieigener Plakatständer im innerstädtischen Verkehrsraum erteilt. (amtlicher Leitsatz)
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