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Diese Entscheidung

Fernbleiben von Ratssitzungen aufgrund von Meinungsverschiedenheiten unzulässig

VGH Mannheim, Urteil vom 11.10.1995 - Az.: 1 S 1823/94

Leitsätze:
Ein wichtiger Grund für das Fernbleiben eines Gemeinderatsmitglieds von der Gemeinderatssitzung ist regelmäßig nicht anzuerkennen, wenn das Fernbleiben Ausdruck von Meinungsverschiedenheiten politischer oder rechtlicher Art ist, oder wenn es andere Gemeinderatsmitglieder oder den Gemeinderat im ganzen oder dessen Vorsitzenden zu einem bestimmten Verhalten veranlassen oder zwingen soll. (amtlicher Leitsatz)

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