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Diese Entscheidung

Befreiung vom Anschlusszwang bei Eigenkompostierung

OVG Münster, Urteil vom 14.06.1995 - Az.: 22 A 2424/94

Leitsätze:
1. Kompostierbare Stoffe, die der Besitzer vollständig und ordnungsgemäß kompostiert, sind kein Abfall im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG. (amtlicher Leitsatz)

2. Ist die vollständige und ordnungsgemäße Kompostierung gewährleistet, so unterliegt der Besitzer hinsichtlich dieser Stoffe nicht dem Benutzungszwang für die gemeindliche Abfallentsorgung; er ist dementsprechend auch vom Anschlusszwang zu befreien. (amtlicher Leitsatz)

3. Auch der durch das Kompostieren erzeugte Kompost ist kein Abfall. (Leitsatz des Herausgebers)

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