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Diese Entscheidung

Auskunftsanspruch eines Ratsmitglieds über gemeindeeigene GmbH

OVG Lüneburg, Urteil vom 03.06.2009 - Az.: 10 LC 217/07

Leitsätze:
1. Der Auskunftsanspruch des Ratsmitglieds gegen den Bürgermeister erstreckt sich auch auf Angelegenheiten der Gemeinde, für deren Wahrnehmung sich diese einer GmbH bedient. (amtlicher Leitsatz)

2. Der Auskunftsanspruch erfasst nur Gegenstände, von denen der Bürgermeister in seiner Eigenschaft als Leiter der Gemeindeverwaltung oder als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde nach außen Kenntnis erlangt hat bzw. erlangen kann. (amtlicher Leitsatz)

3. Kenntnis über Angelegenheiten einer GmbH, an der die Gemeinde beteiligt ist, kann der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde regelmäßig durch die Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts nach § 51a GmbHG erlangen. (Leitsatz des Herausgebers)

4. Der Auskunftsanspruch des einzelnen Ratsmitglieds ist auch im Fall von Auskünften über Gemeindebeteiligungen nicht davon abhängig, dass sich das für die Beteiligung zuständige Gemeindeorgan dem Auskunftsverlangen anschließt. (Leitsatz des Herausgebers)

5. Die Vorschrift des § 111 Abs. 4 Satz 1 NGO, nach der die Vertreter der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten haben, ist keine Spezialnorm zum allgemeinen Auskunftsanspruch des einzelnen Ratsmitgliedes und kann ihn daher nicht verdrängen. (Leitsatz des Herausgebers)

Kategorien:

Fortgang des Verfahrens: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 26.02.2010, 8 B 91/09

Fundstelle im WWW

http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200700021710%20LC