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Diese Entscheidung

Teilnahme eines Gemeinderats an Ausschusssitzungen

OVG Lüneburg, Urteil vom 13.12.1950 - Az.: II OVG A 74/49

Leitsätze:
1. Aus dem Recht und der Pflicht der Gemeinderäte, sich umfassend über alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zu unterrichten, wie sie in § 33 rev. DGO (ABl. Brit. MR S. 127) vorgesehen sind, ergibt sich ein Anspruch des einzelnen Gemeinderatsmitglieds, an Sitzungen von Ratsausschüssen, denen es nicht selbst angehört, als Zuhörer teilzunehmen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Dieses Teilnahmerecht kann grundsätzlich im Einzelfall aus Gründen der Geheimhaltung aufgehoben werden. Ein genereller Ausschluss ist aber nicht zulässig. (Leitsatz des Herausgebers)

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Gründe

Die Klage ist zulässig. Zwar ist der Beschluß des Beklagten kein Verwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 MRVO Nr. 165, weil der Beschluß keine Maßnahme ist, die von einer Verwaltungsbehörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts getroffen worden ist. Der Beklagte hat den Beschluß nicht als Behörde, sondern im Bereich der Selbstgestaltung seiner verfassungsrechtlichen Ordnung gefaßt. Gleichwohl unterliegen, wie der Senat in seinem Urteil v. 1. 9. 1950 - II A 306/50 - eingehend dargelegt hat, auch solche Beschlüsse als "andere Streitigkeiten des öffentlichen Rechts" im Sinne des § 22 Abs. 1 MRVO Nr. 165 der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte (DVBl. 1951 S. 91).

In der Sache selbst hat sich der Senat der Auffassung des LVG, daß der Anspruch des Klägers im geltenden Recht keine Stütze finde, nicht anzuschließen vermocht. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob im geschriebenen Recht ein Anspruch der Mitglieder eines Gemeinderates auf Teilnahme als Zuhörer an Ausschußsitzungen ausdrücklich niedergelegt ist, sondern es ist darauf abzustellen, ob das geltende Recht einen solchen Anspruch ausschließt oder den Ausschluß im Wege eines Beschlusses des Gemeinderates zuläßt. Der Senat ist der Auffassung, daß den Mitgliedern eines Gemeinderates das von dem Kläger beanspruchte Recht zusteht und daß es ihnen auch nicht allgemein durch Beschluß genommen werden kann. Die Mitglieder eines Parlamentes, auch eines Gemeindeparlamentes, haben das Recht und die Pflicht, sich über alle Vorgänge, die Gegenstand von Beschlüssen des Parlaments sein können, eingehend zu unterrichten. Dementsprechend verpflichtet § 33 rev. Deutsche Gemeindeordnung (ABl. brit. MilReg. S. 127) die Gemeindeverwaltungen, den Mitgliedern des Gemeinderates einen umfassenden Einblick in die gesamte Verwaltung der Gemeinde zu vermitteln und zu ermöglichen. Andererseits bestimmt die gleiche Vorschrift ausdrücklich, daß die Mitglieder des Gemeinderates von diesem Recht Gebrauch zu machen haben. Es besteht kein Anlaß für die Annahme, daß diese umfassenden Rechte und Pflichten der Mitglieder eines Gemeinderates zur Unterrichtung über alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung eine Schranke in dem Ausschluß der Teilnahme als Zuhörer an den Ausschußsitzungen finden sollten, insbesondere da in der Regel die Hauptarbeit in der gemeindlichen Arbeit den Ausschüssen obliegt und diesen neben der Vorbereitung von Beschlüssen des Gemeinderates (§ 53 rev. Deutsche Gemeindeordnung) gemäß § 103 Abs. 3 Buchst. a der rev. Deutschen Gemeindeordnung auch die Ausübung von Rechten und Befugnissen des Gemeinderates übertragen werden können. Die Ausschüsse sollen ferner nicht irgendeinem Selbstzweck, sondern grundsätzlich der Entlastung des Gemeinderates dienen. Im Hinblick auf die zahlreichen Aufgaben, die einem heutigen Gemeindeparlament obliegen, ist es nicht mehr möglich, noch sämtliche Angelegenheiten, wie es die bis 1935 in Schleswig-Holstein geltende Landgemeindeordnung für die Provinz Schleswig-Holstein vom 04.07.1882 (GS S. 155) vorgesehen hatte, allein im Gemeinderat zu erörtern. Aus diesen Erwägungen ist nunmehr in der rev. Deutschen Gemeindeordnung grundsätzlich die Bildung von Ausschüssen vorgesehen worden. Damit soll aber nicht das einzelne Mitglied eines Gemeinderates von der Teilnahme als Zuhörer an den Sitzungen der Ausschüsse ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluß würde auch zur Folge haben, daß denjenigen Mitgliedern des Gemeinderates, die wie der Kläger als unabhängige Kandidaten gewählt worden sind oder kleineren Fraktionen angehören, praktisch die Möglichkeit einer umfassenden Unterrichtung genommen würde; sie wären lediglich auf die summarischen Ergebnisse der Ausschußniederschriften beschränkt. Unter diesen Umständen wären sie außerstande, ihre Stimme zu Beschlüssen des Gemeinderates nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben. Diesem Ergebnis steht auch nicht, wie das LVG ausführt, § 7 Buchst. c der Instruktion Nr. 100 (abgedruckt bei Schneider "Öffentliches Recht in Niedersachsen" 1949 §§ 93 ff.) entgegen. Diese Instruktion empfiehlt lediglich, zu vermeiden, daß Mitglieder des Gemeinderates in mehr als einem Ausschuß Vorsitzender sind. Sie untersagt aber nicht, daß ein Mitglied des Gemeinderates mehreren Ausschüssen angehört, und sie verbietet vor allem nicht, daß es als Zuhörer an den Ausschußsitzungen teilnehmen kann. Es ist daher davon auszugehen, daß den Mitgliedern eines Gemeinderates ebenso wie den Mitgliedern größerer Parlamente das Recht zusteht, als Zuhörer an Ausschußsitzungen teilzunehmen (vgl. Pagel "Die Deutsche Gemeindeordnung" S. 92). Dieses Recht hatten ebenso wie die Mitglieder des heutigen Bundestages auch schon die Mitglieder des früheren Deutschen Reichstages (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung für den Reichstag vom 12.12.1922 - RGBl. II S. 101). Das gleiche gilt für die Mitglieder des Bundesrates (vgl. § 16 der Geschäftsordnung für den Deutschen Bundesrat vom 08.11.1950 (BGBl. S. 768) und für die Mitglieder des Schleswig-holsteinischen Landtages (vgl. § 20 der Geschäftsordnung für den Schleswig-Holsteinischen Landtag vom 15.06.1948 - GVBl. S. 157). In entsprechender Anwendung der vorstehenden Vorschriften auf die Tätigkeit der Gemeinderäte besteht zwar die Möglichkeit, aus Gründen der Geheimhaltung die Teilnahme an bestimmten Ausschußsitzungen auszuschließen, obwohl in einer kleineren Gemeinde hierzu kaum jemals ein ausreichender Anlaß bestehen dürfte. Ein genereller Ausschluß ist aber, wie die obigen Ausführungen ergeben, rechtswidrig.