Leitsätze:
Der Gleichheitssatz verbietet, die Anlieger an von der städtischen Straßenreinigungsanstalt gereinigten Straßen gebührenrechtlich auch insoweit als Benutzer dieser Anstalt zu behandeln und sie insoweit mit Kosten für Leistungen zu belasten, als die Straßenreinigung dem Allgemeininteresse an sauberen Straßen dient. (amtlicher Leitsatz)
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