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Diese Entscheidung

Kein drittschützender Zweck sparkassenrechtlicher Aufgabenbeschränkungen

LG Osnabrück, Urteil vom 03.02.2003 - Az.: 13 O 755/02

Leitsätze:
Sparkassenrechtliche Bestimmungen über den zulässigen Aufgabenbereich von Sparkassen bezwecken nicht den Schutz von Wettbewerbern. Die Betätigung einer Sparkasse außerhalb ihres Aufgabenbereichs stellt daher keinen unlauteren Wettbewerb dar. (Leitsatz des Herausgebers)

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Volltext

Tenor

In dem Verfahren betreffend den Erlass einer Einstweiligen Verfügung

Reiseagentur .....

- Verfügungsklägerin -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

Sparkasse ...

- Verfügungsbeklagte -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ....

Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Osnabrück hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2003 durch die Richter ....

für Recht erkannt:

Die Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung seitens der Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Der Wert des Verfügungsgegenstandes wird auf 7.500,00 EURO festgesetzt.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) betreibt ein Reisebüro. Sie hält die von der beklagten Sparkasse mit dem Girovertrag "GiroLive" angebotene teilweise Rückvergütung der Reisepreise für unzulässig. Sie nimmt die Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) deshalb im Eilverfahren auf Unterlassung in Anspruch. Im einzelnen liegt dem folgendes zugrunde.

1. Die Beklagte bietet ihren Kunden seit September vorigen Jahres einen als "GiroLive" bezeichneten Girovertrag an. Der Kunde erhält gegen Zahlung in Höhe von 7,00 EURO (GiroLive Aktiv) bzw. 10,00 EURO (GiroLive Comfort) bzw. 16,00 EURO (GiroLive Premium) neben "Sparkassenleistungen" und - so wörtlich - "Sicherheitsleistungen" auch so genannte "Reise-, Freizeit- und Serviceleistungen". Zu letzteren gehört ein Reisebuchungsservice. GiroLive Komfort-Kunden erhalten eine Rückvergütung des Reisepreises in Höhe von drei Prozent, GiroLive Premium-Kunden in Höhe von fünf Prozent.

2. Die Beklagte wirbt dafür u. a. wie folgt:

a) In einem Faltblatt "Willkommen bei GiroLive" heißt es u. a.:

"Reiseservice:

GiroLive

bringt Sie an's Ziel"

GiroLive bringt Sie überall dorthin, wo Sie sein wollen. Mit dem Reise-Buchungsservice. Sie entscheiden sich für eines der attraktiven Angebote aus dem GiroLive-Kundenmagazin, und den Rest machen wir. Wie möchten Sie wohnen? Wir finden für Sie das passende Hotel in Deutschland sowie weltweit und buchen zu günstigen tagesaktuellen Konditionen. Genauso bequem: Pauschalreisen, Flüge, Mietwagen ... Und auf jede Buchung gibt's bei GiroLive Komfort und Premium eine Rückvergütung von 3% bzw. 5%."

b) Das wird in einem Faltblatt "Reisebuchungsservice mit Rückvergütung" näher beschrieben und zwar:

"So funktioniert es ...

Sie können bequem von Zuhause oder auch von unterwegs unsere Service-Hotline anrufen und uns Ihren Reisewunsch mitteilen. Fachkundige Mitarbeiter unseres Reisepartners halten eine große Auswahl günstiger und exklusiver Angebote für Sie bereit und werden zusammen mit Ihnen eine geeignete Reiseplanung erstellen. Haben Sie sich entschieden, übernehmen wir alles weitere für Sie. Die Buchungsbestätigung und sämtliche weitere Reiseunterlagen werden direkt zu Ihnen nach Hause geschickt. Der Rechnungsbetrag wird dann bequem und einfach von Ihrem GiroLive-Konto abgebucht. Auf Wunsch können Sie auch mit Ihrer Kreditkarte bezahlen. Die Rückvergütung überweist Ihnen die Sparkasse Osnabrück innerhalb von sechs Wochen nach Ihrem Urlaub direkt auf Ihr GiroLive-Konto".

c) Kunden, die den Girovertrag GiroLive geschlossen haben, erhalten eine Broschüre. Darin heißt es unter der Überschrift "Reise-Buchungsservice mit Rückvergütung":

"Die Leistung: Sie träumen von den exotischsten Reisezielen oder einfach von purer Erholung? Ganz auf Ihre individuellen Wünsche abgestimmt, stellt der GiroLive Reisebuchungsservice über unseren Reisepartner die attraktivsten Reisemöglichkeiten exklusiv für Sie zusammen. Ob Familienurlaub, eine Städtetour über's Wochenende oder eine luxuriöse Kreuzfahrt - unser Reisepartner bucht für Sie aus einem umfassenden Angebot zu günstigen Konditionen. Nur Sie als GiroLive-Kunde erhalten zusätzlich eine Rückvergütung von 3% (Komfort) bzw. 5 % (Premium) direkt von Ihrer Sparkasse Osnabrück!

Unser Service

Pauschalreisen

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Sollten Sie einzelne Kataloge nicht zur Hand haben - kein Problem. Bestellen Sie einfach über das Servicecenter. Sie erhalten per Post bis zu drei Kataloge frei Haus. Auf Ihre Buchungen gibt's an Ihrer Sparkasse Osnabrück eine Rückvergütung von 3% (Komfort) bzw. 5% (Premium).

d) Die Beklagte gibt eine Kundenzeitschrift unter dem Namen "GiroLive" heraus. Die Erstausgabe 2002 hat einschließlich Deck- und Rückblatt insgesamt 16 Seiten. Auf zwei Seiten werden Reisen angeboten. Zwei weitere Seiten enthalten allgemeine Reiseinformationen. Im Vorwort auf Seite 2 heißt es:

"Mit diesem neuen Journal stellen wir Ihnen spezielle GiroLive-Angebote lokaler Partner in und um Osnabrück zusammen. Wir wollen Ihnen damit einen umfangreichen Service bieten, der weit über das reine Sparkassengeschäft hinausgeht. Er umfasst beispielsweise die komplette Kontoführung inklusive Online-Banking, verschiedene Zahlungskarten sowie eine Vielzahl von Sicherheitsleistungen rund um's Geld. Entdecken Sie die GiroLive-Vorteile z. B. bei einem Ausflug in den Zoo, beim Kinobesuch oder nutzen Sie das besondere Abo-Angebot der Verkehrsgemeinschaft Osnabrück. Außerdem stellen wir Ihnen in jeder Ausgabe attraktive Reisen vor.

..."

3. Inhaberin des in der Broschüre der Beklagten mitgeteilten Fernsprechanschlusses ist ein in Hamburg ansässiges Unternehmen (A....). Anrufer, die sich für eine Reise oder damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen interessieren, werden mit einem anderen Unternehmen (B...) mit Sitz in München und Niederlassung in Hamburg (Anschrift), dessen Unternehmensgegenstand ausweislich des Handelsregisters die Vermittlung und Abwicklung von Reisen ist, verbunden. B. unterhält Agenturverträge mit zahlreichen Reiseveranstaltern. Sie befasst sich daneben mit dem Vertrieb von Teilzeitwohnrechten.

4. Die Klägerin hält den Vertrieb von Reisedienstleistungen auf die in Abschnitt 1 bis 3 beschriebene Weise für unzulässig. Die Werbung der Beklagten sei irreführend. Der Kunde der Beklagten mache sich falsche Vorstellungen über die Person seines Vertragspartners. Die Wortwahl ("... und den Rest machen wir") verspreche den Kunden, dass die Sparkasse sein Vertragspartner sei. Er erwarte allenfalls eine Zusammenarbeit mit einem seriösen örtlichen Unternehmen ("lokaler Partner"). Statt dessen gerate der Kunde an eine Firma in München, die sich u. a. mit dem Vertrieb von Teilzeitwohnrechten befasse. Bei der Gewährung der Rückvergütung handele es sich um ein übertriebenes Anlocken, das dazu führe, dass der Kunde nicht mehr auf die Güte und Wirtschaftlichkeit der Angebote der Klägerin und ihrer Mitbewerber achte. Tatsächliche gäbe es denn auch preiswertere Angebote als diejenigen, die B. ihren Kunden vermittle. Die Beklagte verlasse den Bereich, der ihr kraft Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben. Damit verhalte Sie sich zugleich wettbewerbswidrig. Daneben verletze sie die ihr obliegende Verpflichtung, die heimische Wirtschaft zu fördern. Das Gegenteil sei der Fall. Mit der angebotenen Dienstleistung vernichte sie vielmehr einen ganzen Erwerbszweig. Das sei deshalb in besonderem Maße verwerflich, weil sich die hiesigen Kunden von der Klägerin und den hier ansässigen Wettbewerbern im einzelnen beraten ließen und sodann mit der gewonnenen Information auf die von der Beklagten beworbene Weise buchen würden. Das habe zur Folge, dass die Klägerin und ihre Mitbewerber leer ausgingen und die Provision von einer Firma B. in München für die Entgegennahme eines Ferngesprächs verdient werde. Die Verhaltensweise der Beklagten sei auch deshalb wettbewerbswidrig, weil alle Reisebüros, mithin auch B., allen Reiseveranstaltern vertraglich gegenüber Verpflichtung eingegangen seien, keine Provisionen abzugeben.

5. Die Klägerin stellt den Antrag,

die Beklagte im Wege der Einstweiligen Verfügung zu verurteilen, es bei Meidung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft ab sofort bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, über den von ihr angebotenen Girovertrag "GiroLive" Reisen, Kreuzfahrten, Flüge, Hotels und Mietwagen zu vermitteln, und zwar weder selbst noch über ein drittes Unternehmen und Kundenrückvergütungen in Höhe von drei Prozent oder fünf Prozent der Reisepreise zu erstatten.

6. Die Beklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

7. Sie tritt ihrer Inanspruchnahme entgegen. Sie hält die beworbene Abwicklung für beanstandungsfrei.

8. Wegen aller Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die Antragsschrift vom 18. Dezember 2002 und den weiteren Schriftsatz der Klägerin vom 29. Januar 2003 sowie auf die Antragserwiderung vom 17. Januar 2003 in der korrigierten Fassung vom 18. Januar 2003, und zwar sämtlich einschließlich aller Anlagen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Verfügungsanspruch darauf, dass die Beklagte es unterlässt, über das Kontoführungssystem GiroLive Reisen anzubieten und ihren Kunden einen Teil des Reisepreises rückzuvergüten.

I.

Die Klägerin kann der Beklagten nicht verbieten, selbst unmittelbar oder über ein drittes Unternehmen Reisen und damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen anzubieten. Dabei unterstellt die Kammer zugunsten der Klägerin als zutreffend, dass diese Dienstleistungen nicht von dem sich aus § 2 Abs. 2 der Satzung der Beklagten in Verbindung mit § 24 Nds. Sparkassenordnung und namentlich dessen Nr. 15 beschriebenen Aufgabenbereich der Beklagten erfasst sind. Das nützt der Klägerin indes nichts. Nach der Rechtsprechung des für das Lauterkeitsrecht zuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25.April 2002, I ZR 250/00 - Elektroarbeiten -) begründet ein Verstoß gegen Bestimmungen, die der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit einer Gemeinde Grenzen setzt nicht zugleich den Vorwurf der Sittenwidrigkeit im Sinn von § 1 UWG. Die zur erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Landeshauptstadt München im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Verteilerkästen auf dem Oktoberfest ergangene Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist nach Auffassung der Kammer auf öffentliche Sparkassen ohne weiteres anwendbar. Danach ist nicht Sinn von § 1 UWG, dem Anspruchsberechtigten zu ermöglichen, Wettbewerber unter Berufung darauf, dass eine Bestimmung ihren Marktzutritt verbiete, vom Markt fernzuhalten, wenn die betreffende Bestimmung den Marktzutritt nur aus Gründen verhindern will, die den Schutz des lauteren Wettbewerbs nicht berühren. Denn die Bestimmung des § 1 UWG bezweckt nicht den Erhalt bestimmter Marktstrukturen, sondern die Unterbindung unlauteren Wettbewerbs. Die sich aus der Nds. Sparkassenverordnung ergebende Aufgabenbegrenzung dient dem Schutz der Beklagten vor sich selbst bzw. demjenigen ihrer (bislang: Gewähr-) Träger, sie bezweckt nicht den Schutz der übrigen Anbieter derjenigen Leistungen, die von dem Aufgabenkatalog des § 24 Nds. Sparkassenverordnung nicht erfasst sind.

II.

Die beanstandete Werbung ist nicht irreführend im Sinn von § 3 UWG.

1. Soweit es in dem Kurzprospekt der Beklagten (AG 6) unter Bezugnahme auf Reisedienstleistungen u. a. heißt:

"Wir finden für Sie ... und buchen ..."

ist das nicht zu beanstanden. Wer ein Prospekt nach Art von A 6 durchblättert, erwartet nicht, Informationen über die Person des Vertragspartners der angebotenen Leistungen zu erhalten. Er erwartet auch nicht, dass die Beklagte selbst als Reisebüro handelt. Eine Sparkasse ist eine Sparkasse.

2. Soweit in dem Vorwort der Kundenzeitschrift A 7 von Angebot "Lokaler Partner" die Rede ist, ist das in Bezug auf die angebotenen Reisedienstleistungen nicht irreführend. Wer das Vorwort genau liest erkennt, dass die Angebote der lokalen Partner in den weiteren Sätzen des zweiten Absatzes des Vorwortes schlagwortartig aufgeführt werden. In Bezug auf "lokale Partner" ist von Reisedienstleistungen nicht die Rede. Vielmehr erfolgt ein Hinweis auf die angebotenen Reisen sprachlich getrennt durch das erste Wort des letzten Satzes des zweiten Absatzes des Vorwortes: "Außerdem". Wer das Vorwort nicht genau liest, macht sich sowieso keine Gedanken, ob die Beklagte hinsichtlich der angebotenen Reisedienstleistungen mit einem örtlichen oder einem überörtlichen Vertragspartner zusammenarbeitet.

3. Soweit die Beklagte verspricht, Reisedienstleistungen zu günstigen Konditionen anzubieten, handelt sie nicht irreführend. Günstige Bedingungen zu haben, nimmt jeder Anbieter von Waren und Dienstleistungen für sich in Anspruch. Insofern ist die Werbeaussage nicht falsch. Dass für eine bestimmte Reiseleistung der preisgünstigste Anbieter herausgesucht wird, sagt die Beklagte gerade nicht.

4. Wenn ein Callcenter als Service-Center bezeichnet wird, ist das wettbewerbsrechtlich unbedenklich, wenn klar ist, dass man anrufen muss und nicht an einem Schalter bedient wird. So liegen die Dinge hier.

5. Soweit sich die Beklagte mit einem Unternehmen in München zusammentut, das sich mit dem Vertrieb von Teilzeitwohnrechten befasst, anstatt mit Reisebüros in der Region, ist das aus wettbewerbsrechtlicherSicht unbedenklich. Die von der Klägerin im Blick auf die Befassung von B. mit dem Vertrieb von Teilzeitwohnrechten hervorgehobenen Verbraucherinteressen werden nicht berührt. Vertragspartner des Kunden ist jeweils der Reiseveranstalter. Das Reisebüro tritt - lediglich- als Vermittler auf. Ob die Beklagte mit einer Vertragspartnerschaft zu den in Abschnitt 2 des Tatbestandes genannten Unternehmen den ihr satzungsgemäß zugewiesenen räumlichen Aufgabenbereich verlassen hat, ist als aufsichtsrechtliche Frage im Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits aus der von der Kammer zu beurteilenden wettbewerbsrechtlichen Sicht ohne Belang.

III.

Die Klägerin beanstandet (Abschnitt VIII Nr. 2 der Antragsschrift) das Verhalten der Beklagten auch deshalb als wettbewerbswidrig, weil potentielle Kunden ihr Reisebüro aufsuchen, sich umfassend beraten lassen und sich dann mit dem Ergebnis der Beratung an den Reisepartner der Beklagten wenden, dort die Reise buchen und eine Rückvergütung in Höhe von drei bzw. fünf Prozent erhalten. Mit anderen Worten: Die Klägerin arbeite und gehe leer aus. Die Beklagte bzw. ihre Vertragspartner nutze ohne eigenes Zutun die Arbeitsergebnisse der Klägerin aus und erhalte dafür noch eine Provision. Das geschehe auch nicht zufällig und gelegentlich sondern systematisch. Eine telefonische Beratung könne eine Beratung in einem Reisebüro nicht ersetzen. Der Vertragspartner der Beklagten versende höchstens drei Prospekte. Die Kunden würden deshalb durch das Angebot der Beklagten zu der eingangs beschriebenen Vorgehensweise verleitet. Das verhilft dem Antrag der Klägerin nicht zum Erfolg.

1. Dabei ist im Ausgangspunkt zunächst festzuhalten, dass es bei dem Angebot der Beklagten weniger um Rabattgewährung als um Kundenbindung geht. Der Kunde erhält die Rückvergütung nicht unentgeltlich. Wenn er eine Rückvergütung in Höhe von fünf Prozent des Reisepreises erhalten will, muss er monatlich 16,00 EURO bezahlen. Die monatlichen Kosten einer Kontoführung schätzt die Kammer auf 5,00 EURO. Den Anspruch auf fünf Prozent Rückvergütung bezahlt der Kunde mit ([16,00 EURO - 5,00 EURO] x 12 Monate =) 132,00 EURO jährlich. Das bedeutet, dass er im Jahr Reisen für (132,00 EURO : 5 x 100 =) 2.640,00 EURO buchen muss, ehe sich der Monatsbeitrag von 16,00 EURO mit dem ersten Cent amortisiert. Die entsprechende Rechnung für das Angebot Komfort ergibt, dass sich dieses für den nur an Reisedienstleistungen interessierten Kunden erst dann lohnt, wenn jährlich Reisedienstleistungen für mehr als ([10,00 EURO - 5,00 EURO] x 12 Monate : 3 x 100 =) 2.000,00 EURO gebucht werden. Anders gewendet. Bei GiroLive Premium erhält der Kunde, der im Jahr Reisedienstleistungen für 5.000,00 EURO bestellt (250,00 EURO Rückvergütung - 132,00 EURO Mehrkosten =) 2,36 % davon vergütet und und bei Reisedienstleistungen für 10.000,00 EURO (500,00 EURO Rückvergütung - 132,00 EURO Mehrkosten = 368,00 EURO : 10.000,00 EURO =) 3,68 %. Die entsprechende Rechnung ergibt für GiroLive Komfort bei Reisen für 5.000,00 EURO pro Jahr (150,00 EURO Rückvergütung - 60,00 EURO Mehrkosten = 90,00 EURO : 5.000,00 EURO =) 1,8 % und bei Reisen für 10.000,00 EURO (300,00 EURO Rückvergütung - 60,00 EURO Mehrkosten = 240,00 EURO : 10.000,00 EURO =) 2,4 %.

2. Die von der Klägerin geäußerte und in einem konkreten Einzelfall dargelegte Besorgnis ist nicht zwangsläufig. Zum einen werden den Kunden der Beklagten über das Magazin "GiroLive" Reisen angeboten. Zum anderen hat die Beklagte glaubhaft, dass in dem Callcenter u. a. Reisebürokaufleute beschäftigt werden, die in der Lage sind, Anfragen fernmündlich zu beantworten. Im Übrigen gibt es Kunden, die wissen was sie wollen, keiner Beratung bedürfen und ihre Reisewünsche fernmündlich äußern können. Es ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn diesen Kunden, die keiner weiteren Beratung bedürfen, die Gelegenheit gegeben wird, auf der von der Beklagten angebotenen Weise Reisen zu buchen.

3. Die Kammer verkennt gleichwohl nicht, dass die Besorgnis der Klägerin auch über den Einzelfall hinaus begründet sein kann. Nicht jedem Kunden ist es peinlich, die Beratungsdienstleistungen des Fachhandels in Anspruch zu nehmen und sodann zu versuchen, den gleichen Artikel im großflächigen Einzelhandel zu einem niedrigeren Preis zu erhalten. Entsprechendes dürfte hier gelten. Das begründet indes keinen Unterlassungsanspruch. Dem kann auch dadurch begegnet werden, dass die Klägerin ihren beratungsbedürftigen Kunden vermittelt, dass Beratung Geld kostet, das im Fall einer Buchung vergütet wird.

IV.

Die Klägerin kann einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch vor der angerufenen Kammer für Handelssachen des Landgerichts Osnabrück mit Erfolg nicht darauf stützen, dass die von der Beklagten gewählte Gestaltung zugleich einen Verstoß gegen ein hier zugunsten der Klägerin unterstelltes B. als Reisevermittler von den Reiseveranstaltern auferlegtes Provisionsabgabeverbot begründet.

a) Ein solches Provisionsabgabeverbot könnte nur dann als Grundlage eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs in Betracht kommen, wenn es wirksam wäre. Nach der vorläufigen Bewertung der Kammer kommt in Betracht, dass ein solches Provisionsabgabeverbot gemäß Art. 81 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend: EG-Vertrag) nichtig ist. Denn ein zwischen B. und ihren Vertragspartnern auf Anbieterseite ausbedungenes Provisionsabgabeverbot könnte als Vereinbarung im Sinn von Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sein: Ein Provisionsabgabeverbot bedeutet eine Festsetzung der Verkaufspreise der Reisen. Das wäre unbedenklich, wenn ein einzelner Vertrag zwischen einem Reiseveranstalter und einem Reisevermittler ein Verbot enthalten würde, Preisnachlässe zu gewähren. Darum geht es hier nicht. Die Kammer versteht das Vorbringen der Parteien dahin, dass zahlreiche Reiseveranstalter mit einer Vielzahl von Reisevermittlern in identischer Weise Provisionsweitergabeverbote vereinbart haben. Damit ist eine Preiskonkurrenz zwischen den Reisevermittlern ausgeschlossen. Denn danach kostet eine bestimmte Reise eines bestimmten Reiseveranstalters bei allen Reisebüros gleich viel. Damit ist der Wettbewerb zwischen den Reisevermittlern eingeschränkt. Denn die Reisebüros werden dadurch gehindert, aus eigener Initiative zugunsten ihrer Kunden auf einen Teil der ihnen zustehenden Provision zu verzichten. Deshalb könnten solche Provisionsverzichtsvereinbarungen als Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag nichtig sein. Das hat der Europäische Gerichtshof bereits vor mehr als 15 Jahren in einem zum belgischen Recht ergangenen Urteil entschieden. Dem lag ein im ersten Rechtszug vor dem Handelsgericht in Brüssel geführter Rechtsstreit des Verbandes flämischer Reisebüros gegen den Sozialdienst des kommunalen und regionalen öffentlichen Dienstes in Brüssel zugrunde. Der Sozialdienst bot seinen Mitgliedern Reisebürodienstleistungen an. Dabei gab er die Provision seinen Kunden in voller Höhe weiter. Das war in Belgien nach einer königlichen Verordnung verboten. Darauf hat der flämische Reisebüroverband seine Klage gestützt. Der Europäische Gerichtshof, dem das Handelsgericht Brüssel die Sache vorgelegt hat, hat am 1.Oktober 1987 entschieden, dass die königliche Verordnung gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft verstößt. Nichts anderes würde hier gelten, wenn die Kammer die Beklagte auf der Grundlage eines Provisionsabgabeverbots dem Klageantrag gemäß verurteilen würde. Art. 81 EG-Vertrag betrifft zwar das Verhalten von Unternehmen und nicht Entscheidungen von Gerichten der Mitgliedsstaaten. Indes begründet der EG-Vertrag für die Kammer die Verpflichtung, keine Entscheidung zu treffen, die die praktische Wirksamkeit des EG-Vertrages ausschaltet. Ein solcher Fall wäre gegeben, wenn die Kammer eine Entscheidung auf eine Vereinbarung stützen würde, die dem EG-Vertrag zuwider läuft.

b) Die Kammer entscheidet diese Frage allerdings nicht abschließend. Im Land Niedersachsen ist die für Kartellsachen zuständige Kammer des Landgerichts Hannover ausschließlich zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Art. 81 des EG-Vertrages ergeben, berufen. Das folgt aus den §§ 96 und 89 GWB in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung vom 7.Juli 2002, Nds. Gesetz und Verordnungsblatt Seite 350. Das ist den Parteien bekannt gegeben worden. Die Klägerin hat den Verweisungsantrag nur hilfsweise gestellt. Das hat für das angerufene Gericht zur Folge, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht auf einen Verstoß gegen ein Provisionsabgabeverbot, dessen Unwirksamkeit gemäß Art. 81 Abs. 2 EG-Vertrag in Betracht kommen kann, stützen kann.

V.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Wertfestsetzung entspricht der Rechtsprechung der nordwestdeutschen Kammern für Handelssachen in wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren ohne Verbandsbeteiligung und ohne überregionalen Belang.