Leitsätze:
1. Gegen den Beschluss einer Ratsfraktion, eines ihrer Mitglieder auszuschließen, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. (amtlicher Leitsatz)
2. Ein Ausschluss ist - vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im Fraktionsstatut - nur aus wichtigem Grund zulässig. (amtlicher Leitsatz)
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