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Diese Entscheidung

Haftung wegen Nichtberücksichtigung von Altlasten bei Bauleitplanung

BGH, Urteil vom 26.01.1989 - Az.: III ZR 194/87

Leitsätze:
1. Die Amtsträger einer Gemeinde haben die Amtspflicht, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Gesundheitsgefährdungen zu verhindern, die den zukünftigen Bewohnern des Plangebiets aus dessen Bodenbeschaffenheit drohen (hier: Verunreinigungen des Bodens durch "Altlasten" aus einer ehemaligen Nutzung als Mülldeponie). (amtlicher Leitsatz)

2. Diese Amtspflicht besteht jedenfalls gegenüber demjenigen als "Dritten", der ein nach der planerischen Ausweisung dem Wohnen dienendes Grundstück mit noch zu errichtendem Wohnhaus erwirbt. (amtlicher Leitsatz)

3. Die Haftung wegen einer Verletzung dieser Amtspflicht umfasst auch Vermögensschäden, die die Erwerber dadurch erleiden, dass sie im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Planung Wohnungen errichten oder kaufen, die nicht bewohnbar sind. (amtlicher Leitsatz)

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