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Diese Entscheidung

Auswirkung einer Baumschutzsatzung auf Nachbarrechte

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.1988 - Az.: 9 U 228/87

Leitsätze:
1. Das Bundesnaturschutzgesetz und das nordrhein-westfälische Landschaftsgesetz sind hinreichende Ermächtigungsnormen für eine gemeindliche Baumschutzsatzung, die in das Eigentum von Grundbesitzern eingreift. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Jedenfalls in Großstädten ist es nicht unverhältnismäßig, wenn eine Baumschutzsatzung innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und im Geltungsbereich eines Bebauungsplans für Bäume von einem bestimmten Umfang ab das Entfernen und eine wesentliche Veränderung grundsätzlich verbietet und wenn Ausnahmegenehmigungen möglich sind. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Die Regelungen einer Baumschutzsatzung gelten nicht nur gegenüber dem Eigentümer eines Baumes, sondern auch gegenüber Dritten, insbesondere Nachbarn. Soweit eine Baumschutzsatzung das Beseitigen oder Zurückschneiden eines Baumes verbietet, sind Beeinträchtigungen, die von einem auf einem Nachbargrundstück stehenden Baum ausgehen, daher zu dulden. (Leitsatz des Herausgebers)

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