Leitsätze:
Der Konsum alkoholischer Getränke aus Flaschen und Gläsern im Straßenraum eines Kneipenviertels stellt keine polizeirechtliche Gefahr dar; die Konsumenten sind keine Störer. Ein solches Verhalten kann daher auch nicht durch eine auf Polizeirecht gestützte Allgemeinverfügung verboten werden. (Leitsatz des Herausgebers)
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http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0570020100000096%20B