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Diese Entscheidung

Gesetzlich vorgesehenes Ermessen bei Kostenentscheidung - Einschränkung durch Satzung?

VG Freiburg, U vom 09.01.1997 - Az.: 1 K 1016/96

Leitsätze:
1. Ist gesetzlich vorgesehen, dass eine Gemeinde Kosten durch Verwaltungsakt festsetzt und räumt das Gesetz der Behörde ein Ermessen bei der Entscheidung an, ob und in welcher Höhe Kosten erhoben werden, so ist der Erlass einer Satzung, die dieses Ermessen einschränkt, ohne besondere gesetzliche Ermächtigung unzulässig. (Leitsatz des Herausgebers)

2. § 36 Abs. 2 Nr. 2 FwG BW erlaubt nur, tatsächlich entstandene Kosten eines Feuerwehreinsatzes geltend zu machen. Die Erhebung pauschaler Gebühren widerspricht dieser Vorschrift. (Leitsatz des Herausgebers)

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Gründe

Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Stadt vom 29.6.1995 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts vom 3.4.1996 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Als Rechtsgrundlage kommt allein - wie das Landratsamt im Widerspruchsbescheid zu Recht ausführt - § 36 Abs. 2 Nr. 2 FwG in Betracht. Danach kann der Träger der Gemeindefeuerwehr für "alle anderen Leistungen" der Feuerwehr von dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, Ersatz der Kosten verlangen. "Alle anderen Leistungen" im Sinne dieser Vorschrift sind aber nicht sämtliche Leistungen, der Feuerwehr, die nicht unter § 36 Abs. 1 FwG fallen, sondern nur solche, die die Feuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG erbringt (Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, Kommentar, 6. Auflage, 1990, § 36 Rdn. 18). Danach kann die Feuerwehr u.a. bei Notlagen, die kein öffentlicher Notstand sind, zur Hilfeleistung für Menschen, Tiere und Schiffe herangezogen werden.

Die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 FwG liegen nicht vor. Es fehlt an einer Leistung im Sinne des § 2 Abs. 2 FwG, denn es ist nicht erkennbar, inwiefern die Feuerwehr der Stadt Hilfe für einzelne Menschen, Tier oder Schiffe geleistet haben könnte. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß einzelne Menschen in irgendeiner Weise gefährdet waren (siehe auch VG Freiburg, Urteil vom 27.3.1996 - 1 K 1633/95; vgl. als "Gegenbeispiel" VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.12.1992, NJW 1993, 1543).

Aber auch wenn die Voraussetzungen einer Kostenersatzpflicht der Klägerin vorliegen sollten, sind der Bescheid der Stadt vom 29.6.1995 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts vom 3.4.1996 rechtswidrig. Nach § 36 Abs. 2 FwG ("können") besteht nämlich hinsichtlich der Frage, ob und in welcher Höhe einer Störer zum Kostenersatz herangezogen werden soll, ein Ermessen der Behörde (Surwald, aaO). Dieses Ermessen wurde im vorliegenden Fall nicht ausgeübt.

Im Ausgangsbescheid der Stadt finden sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Ermessensbetätigung (vgl. § 40 LVwVfG). Auch im Widerspruchsbescheid heißt es zu Unrecht, daß es einer weiteren Ermessensausübung nicht bedurfte habe, da das in § 36 Abs. 2 FwG eröffnete Ermessen durch die Satzung der Stadt konkretisiert sei. Diese Formulierung zeigt, daß sich das Landratsamt zu Unrecht in der Ermessensausübung eingeschränkt sah und das ihm eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt hat. Entgegen der Ansicht der Stadt und des Landratsamts konnte das Ermessen nicht rechtswirksam durch eine Satzung konkretisiert werden.

§ 36 Abs. 5 FwG schreibt ausdrücklich vor, daß die Kosten durch Verwaltungsakt - und nicht per Satzung - festgesetzt werden. Das derzeit geltende Feuerwehrgesetz enthält keine Ermächtigung zum Erlaß von Satzungen, die den Kostenersatz nach § 36 Abs. 2 FwG regeln dürfen. Die §§ 27 a und 37 b FwG, auf welche die Stadt ihre Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr vom 1.10.1974, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.12.1993, stützt, exisiteren nicht (mehr).

Selbst wenn dem Grunde nach ein Anspruch der Stadt auf einen Feuerwehrkostenersatz gegen die Klägerin bestünde, wäre der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Es ist unzulässig, für die Inanspruchnahme der Frewilligen Feuerwehr Gebühren zu erheben, wie es im angefochtenen Bescheid ausdrücklich geschehen ist. Die Stadt müßte vielmehr die tatsächlich entstandenen Kosten detailliert nachweisen. § 36 Abs. 2 Nr. 2 FwG erlaubt nur, die tatsächlich entstandenen Kosten eines Einsatzes geltend zu machen. Die Erhebung pauschaler Gebühren widerspricht dieser Vorschrift (so bereits das der Beklagten bekannte Urteil der Kammer vom 10.1.1996 - 1 K 1166/94 -, ebenso Surwald, aaO).

Nach alledem kommt es auf die zwischen den Beteiligten umstrittende Frage, ob der Feuerwehreinsatz der Stadt verhältnismäßig war, nicht mehr an. Das Gericht weist jedoch darauf hin, daß auch insoweit rechtliche Bedenken bestehen. Es dürfte fraglich sein ob ein Einsatz mit zwei Einsatzfahrzeugen und zehn Mann Besatzung erforderlich war, obwohl von Anfang an erkennbar war, daß lediglich eine Ölspur auf dem Asphalt zu beseitigen ist.