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Diese Entscheidung

Feuerwehreinsatz wegen Ammoniakunfalls

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.1992 - Az.: 1 S 2079/92

Leitsätze:
1. Ein öffentlicher Notstand im Sinne des Feuerwehrrechts liegt beim Austreten vom Ammoniak in einem öffentlich nicht zugänglichen geschlossenen Raum dann vor, wenn ein unkontrolliertes Entweichen großer Mengen von Ammoniak ins Freie zu erwarten und hierdurch die Allgemeinheit unmittelbar betroffen ist. (amtlicher Leitsatz)

2. Verrichtungsgehilfe im polizeirechtlichen Sinne ist jeder, dem von einem anderen, von dessen Weisungen er abhängig ist, eine Tätigkeit übertragen wird. Die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Gehilfen und dem Geschäftsherrn ist ohne Bedeutung; ausschlaggebend ist, dass der Bestellte bei Ausführung und Verrichtung vom Willen des Bestellers abhängig ist, mag er im übrigen auch selbständig arbeiten. (amtlicher Leitsatz)

3. Es steht im Ermessen des Trägers der Gemeindefeuerwehr, ob er den Verrichtungsgehilfen, den Geschäftsherrn oder beide für die Kosten der erbrachten Leistung in Anspruch nimmt. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE102549300&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all