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Diese Entscheidung

Versagung einer Sondernutzungserlaubnis aus allgemeinen ordnungsrechtlichen Gründen

VGH Hessen, Urteil vom 21.09.1993 - Az.: 2 UE 3583/90

Leitsätze:
1. Sind in einer Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen eigens Stellplätze für Informations- oder Verkaufsstände vorgesehen, so ist regelmäßig anzunehmen, dass bei einer entsprechenden Nutzung nicht mit dem Entstehen eines verkehrswidrigen Zustands zu rechnen ist. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Bei der Entscheidung über eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis darf sich die Straßenbaubehörde nur an Gesichtspunkten orientieren, die mit dem Widmungszweck der Straße noch in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Die Versagung einer Sondernutzungsgenehmigung, die sich lediglich auf allgemein-ordnungsrechtliche Erwägungen stützt, ist daher unzulässig. (Leitsatz des Herausgebers)

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