Leitsätze:
1. Ein die Planung eines Vorhabens einleitender weichenstellender Grundsatzbeschluss des Gemeinderats entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber einem Bürgerbegehren in derselben Angelegenheit, wenn die Ausgestaltung des Vorhabens noch derart offen war, dass sich das Für und Wider nicht zumindest einigermaßen verlässlich beurteilen ließ. (amtlicher Leitsatz)
2. Dass die Erledigung einer Angelegenheit, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats fällt, vertraglich auf eine privatrechtliche Gesellschaft übertragen wurde, hindert den Rat nicht, das Verfahren wieder an sich zu ziehen und steht daher auch einem Bürgerentscheid nicht entgegen. (Leitsatz des Herausgebers)
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