Leitsätze:Eine Kommune ist befugt, sogenannte Erwebszweitwohnungen der Zweitwohnungssteuer zu unterwerfen. (amtlicher Leitsatz)
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Anmerkung: Zu den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 GG an eine Zweitwohnungsteuer vgl. aber DRiK Nr. 432
http://lexetius.com/2000,1005