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Diese Entscheidung

Ausschussbesetzung nach d'Hondt bundesrechtlich zulässig

BVerwG, Beschluss vom 14.10.1993 - Az.: 7 B 19.93

Leitsätze:
Die Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens bei der Besetzung der Ausschüsse des Gemeinderats verstößt auch dann nicht gegen Bundesrecht, wenn es sich um kleine Ausschüsse handelt und dasselbe Berechnungsverfahren bereits bei der Ermittlung der den einzelnen Parteien und Wählergruppen zustehenden Ratssitze angewendet worden ist. (amtlicher Leitsatz)

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Volltext

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin, eine Gruppe von zwei Ratsmitgliedern, beansprucht je einen Sitz in den Ausschüssen des zwanzigköpfigen Gemeinderats der Beklagten. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Auch die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision erstrebt, hat keinen Erfolg. Die Sache hat nicht die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die Klägerin möchte in einem Revisionsverfahren als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, ob die Sitze in den Ausschüssen des Gemeinderats auch dann auf die Gruppen des Gemeinderats nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren verteilt werden dürfen, wenn es sich um kleine Ausschüsse handelt. Zur Klärung dieser Frage brauchte der Verwaltungsgerichtshof die Revision nicht zuzulassen, denn sie ist bereits hinreichend geklärt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 12. Januar 1989 - BVerwG 7 B 202.88 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 32 m.w.N.), die mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmt (vgl. BVerfGE 79, 169 [170] ), ist das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt ein geeignetes und bundesrechtlich unbedenkliches Verfahren zur Sitzverteilung entsprechend einem vorgegebenen Stimmen- oder Stärkeverhältnis. Soweit es bei seiner Anwendung zu Abweichungen vom mathematisch genauen Proporz kommt, ist dies durch die Notwendigkeit bedingt, zu vergebende ganze Sitze Zahlenbruchteilen zuzuordnen. Da diese Notwendigkeit ebenso bei der Anwendung anderer Systeme der Verhältnisrechnung einschließlich des von der Beschwerde bevorzugten Systems Hare-Niemeyer besteht, liefert das Verfassungsrecht (Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 3 Abs. 1 GG) keine Anhaltspunkte dafür, welches der verschiedenen Systeme den Vorzug verdient. Wie der beschließende Senat ebenfalls bereits entschieden hat (vgl. Beschluss vom 5. Juli 1973 - BVerwG 7 B 2.73 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 10 und Beschluss vom 12. Januar 1989 - BVerwG 7 B 202.88 - a.a.O.), gilt dies auch dann, wenn die Zahl der zu verteilenden Sitze niedrig ist. Zwar werden die Chancen kleiner Gruppen auf Berücksichtigung bei der Sitzverteilung um so geringer, je kleiner das zu besetzende Gremium ist. Daraus folgt aber kein verfassungsrechtlicher Zwang zum Übergang auf ein Berechnungsverfahren, das solche Gruppen stärker begünstigt als das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren. Der Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes führt zu keinem anderen Ergebnis (Beschluss vom 25. September 1985 - BVerwG 7 B 183.85 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 28). Ebensowenig steht nach der Rechtsprechung des Senats kleinen Gruppen im Gemeinderat bei Erreichung einer bestimmten Mindeststärke oder eines bestimmten Mindestanteils an Wählerstimmen oder gar unabhängig von derartigen Voraussetzungen ein sogenanntes "Grundmandat" in jedem Ratsausschuss zu (Beschluss vom 7. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 48.92 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 87).

Die Beschwerde wirft weiter die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf, ob das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren zu Lasten der Parteien und Wählergruppen auch mehrfach hintereinander angewendet werden dürfe, und führt hierzu aus, dass dieses Verfahren nicht nur der angefochtenen Verteilung der Ausschusssitze, sondern nach dem geltenden bayerischen Kommunalwahlrecht bereits der Ermittlung der den Parteien und Wählergruppen zustehenden Ratssitze zugrunde liege; zumindest diese doppelte Anwendung des d'Hondtschen Verfahrens könne wegen Potenzierung der ihm anhaftenden Fehler nicht hingenommen werden. Insoweit verkennt die Beschwerde, dass nach der irrevisiblen Auslegung des Art. 33 Abs. 1 Satz 2 der bayerischen Gemeindeordnung durch das Berufungsgericht die Ausschusssitze nicht auf der Grundlage der von den Parteien und Wählergruppen erzielten Wählerstimmen, sondern im Verhältnis der gewonnenen Ratssitze verteilt werden. Die Verteilung der Ausschusssitze soll mithin - dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen entsprechend, der seinerseits Ausfluss des dem Rat in seiner Gesamtheit erteilten Auftrags zur Repräsentation der Gemeindebürger ist (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 48.92 - a.a.O.) - dem Stärkeverhältnis der Parteien und Wählergruppen im Rat gerecht werden. Um dieses Ziel zu erreichen, hat sich der Gemeinderat der Beklagten (nicht mehrfach, sondern nur einmal) des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens bedient. Von einer wiederholten Verzerrung der Proporzgerechtigkeit zu Lasten der Klägerin kann darum keine Rede sein. Das gilt um so mehr deswegen, weil die Mitglieder der Klägerin aufgrund unterschiedlicher Wahlvorschläge in den Gemeinderat gelangt sind und sich erst nach der Wahl zu einer Gruppe zusammengeschlossen haben.

Schließlich stellt sich die Sache auch im Hinblick auf die Größe der zu besetzenden Ausschüsse nicht als grundsätzlich bedeutsam dar. Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, wird die vom Gemeinderat der Beklagten bestimmte Zahl von 6 Ausschussmitgliedern, die ein Viertel der Zahl aller Ratsmitglieder übersteigt, durch das Ziel einer effektiven, das Gemeinderatsplenum entlastenden Ausschussarbeit hinreichend gerechtfertigt (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 48.92 - a.a.O.).