Leitsätze:
1. Den Straßenanliegern steht nach nordrhein-westfälischem Recht im Falle der Umbenennung einer Straße grundsätzlich kein Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. (amtlicher Leitsatz)
2. Auf die Einhaltung ständig praktizierter verwaltungsinterner Umbenennungsgrundsätze haben sie nur insoweit einen Anspruch, als diese (auch) dem Schutz ihrer Interessen zu dienen bestimmt sind. (amtlicher Leitsatz)
3. Die Wahl eines anstößigen Straßennamens kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Anwohner verletzen. (amtlicher Leitsatz)
Rubriken:
http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=5582