Leitsätze:
1. Auf die Festsetzungsverjährung von Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen sind § 12 I Nr. 4b KAG NRW und §§ 169, 170 AO anzuwenden. Die Verjährungsfrist beträgt demnach vier Jahre. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Die Regelung des § 170 I S. 1 Nr. 1 AO, nach der sich der Beginn der Festsetzungsfrist verschiebt, wenn eine Anzeige zu erstatten ist, ist auf Elternbeiträge regelmäßig nicht anzuwenden . (Leitsatz des Herausgebers)
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