Leitsätze:
1. Ein gemeindlicher Benutzungszwang für den Leichentransport innerhalb der Gemeinde ist grundsätzlich nicht zulässig. (amtlicher Leitsatz)
2. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich eine Gemeinde die Gestellung der Sarg- und Kreuzträger und der Dekoration im Leichenhaus unter Ausschluss privater Bestattungsunternehmen vorbehält. (amtlicher Leitsatz)
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