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Diese Entscheidung

Straßenumbenennung: Zuständigkeit der Bezirksvertretungen; Kosten für Anlieger

OVG Münster, Beschluss vom 29.10.2007 - Az.: 15 B 1517/07

Leitsätze:
1. Sind nach § 37 Abs. 1 Satz 1 GO NRW in Verbindung mit einer städtischen Hauptsatzung die Bezirksvertretungen für die Benennung von Straßen von nur bezirklicher Bedeutung zuständig, so wird diese Zuständigkeit nicht dadurch aufgehoben, dass die geplante Umbenennung einer solchen Straße über den Bezirk hinaus für Diskussionen sorgt. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die Kosten, die den Anliegern durch die Umbenennung einer Straße entstehen, sind bei der Entscheidung, ob eine Straße umbenannt werden soll, zu berücksichtigen. Einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung als Anlieger ist dabei zuzumuten, in weitem Umfang vorhandenen Drucksachenbestand - gegebenenfalls nach Korrektur - aufzubrauchen. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2007/15_B_1517_07beschluss20071029.html