Leitsätze:
Der Eigentümer einer privaten Grundstücksfläche, die zugleich Teil der öffentlichen Straße ist, hat das Anbringen von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen auf dieser Fläche - bei Vorliegen der übrigen in der Vorschrift genannten Voraussetzungen - in entsprechender Anwendung des § 5b Abs. 6 Satz 1 StVG zu dulden. (amtlicher Leitsatz)
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