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Diese Entscheidung

Betrieblich bedingte Haltung eines Wachhundes auf Bauernhof im Außenbereich

VGH Mannheim, Urteil vom 16.12.2002 - Az.: 2 S 2113/00

Leitsätze:
1. Hundehaltung dient dann ausschließlich der Einnahmeerzielung, wenn sie unter Berücksichtigung aller den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände ausschließlich betrieblich / beruflich veranlasst ist und persönliche Zwecke allenfalls am Rande von Bedeutung sind. Die objektive Möglichkeit der Nutzung eines Hundes für private Zwecke begründet die - widerlegbare - Vermutung des Fehlens der Absicht der Einnahmeerzielung. (amtlicher Leitsatz)

2. Bei einem Bauernhof mit umfangreicher Tierhaltung im Außenbereich ist es plausibel, dass ein Hund zum Schutz des Betriebs und damit zur Einnahmenerzielung gehalten wird. Dass sich die Schutzwirkung auch auf die neben dem Betrieb bestehende Wohnnutzung erstrecken mag, spricht nicht gegen die Annahme einer betrieblich veranlassten Hundehaltung. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE104630300&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all