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Diese Entscheidung

Keine Widmungsvermutung kraft unvordenklicher Verjährung in Niedersachsen

VG Braunschweig, Urteil vom 21.09.2010 - Az.: 6 A 111/09

Leitsätze:
1. Das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung ist in Niedersachsen nach den Regelungen des Landesstraßengesetzes nicht mehr anwendbar. (amtlicher Leitsatz)

2. Ein Weg, der nicht in das Straßenbestandsverzeichnis aufgenommen und später nicht förmlich gewidmet wurde, kann nicht als öffentlicher Weg im Sinne des Niedersächsischen Straßengesetzes angesehen werden. (amtlicher Leitsatz)

3. Um einen Weg als öffentlichen Weg im Sinne des Straßenrechts zu qualifizieren, genügt es nicht, dass es sich um einen sog. tatsächlich öffentlichen Weg handelt oder um einen Weg, der nach den Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) oder des Bundesnaturschutzgesetzes betreten werden darf. (amtlicher Leitsatz)

4. Für Wege, die nicht als öffentliche Wege im Sinne des Straßengesetzes angesehen werden können, kann sich aus den Regelungen des NWaldLG oder des Bundesnaturschutzgesetzes ein Betretungsrecht der Allgemeinheit ergeben, und zwar auch dann, wenn der Weg im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. (amtlicher Leitsatz)

5. Maßnahmen des Grundeigentümers, die nur dazu dienen, das Betretungsrecht der Allgemeinheit zu beseitigen, sind von der im NWaldLG dem Eigentümer übertragenen Eingriffsbefugnis nicht umfasst. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0510020090001116%20A