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Diese Entscheidung

04.06.2014

OVG Rheinland-Pfalz zur Besteuerung von Hunden einer Wohngemeinschaft

Das OVG Koblenz (Urteil vom 20.05.2014 - 6 A 11242/13) hatte sich mit der Frage zu befassen, was ein Haushalt im Sinne der Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Reichsthal ist. Wie in vielen Hundesteuersatzungen ist dort vorgesehen, dass ein Hundehalter für einen zweiten, dritten usw. Hund höhere Steuern zahlen muss als für den ersten. Außerdem bestimmt die Satzung, dass alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde als gemeinsam gehalten gelten und die Halter Gesamtschuldner der Hundesteuer sind.

Die Klägerin vor dem OVG lebt in einer Wohngemeinschaft mit einer anderen Frau, und jede der beiden Frauen besitzt zwei Hunde. Die Gemeinde verlangte von der Klägerin die Steuer für vier Hunde. Diese wandte dagegen ein, eine bloße Wohngemeinschaft könne noch keinen gemeinsamen Haushalt begründen, dafür sei auch eine Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich - für den Haushalt im Sinne der Hundesteuersatzung müsse Entsprechendes gelten wie für eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II.

Das Gericht gab der Gemeinde recht: Ein Haushalt im Sinne des Hundesteuerrechts liegt nach der Urteilsbegründung schon dann vor, wenn die räumlichen Verhältnisse in einer Wohnung so sind, dass Hundehaltung nur im wechselseitigen Einvernehmen der Bewohner möglich ist. In der Wohngemeinschaft der Klägerin, in der nicht nur Küche und Bad gemeinsam genutzt werden, sondern auch der persönliche Bereich einer Bewohnerin nur über die Küche zu erreichen ist, sei das der Fall. Die Klägerin muss die Hundesteuer für vier Hunde also bezahlen.