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Diese Entscheidung

13.07.2014

"Institutionelle Befangenheit" bei der Entscheidung über gewerbliche Abfallsammlungen

Rechtsstreitigkeiten um gewerbliche Abfallsammlungen, vor allem von Altkleidern, sind recht verbreitet. Vor allem aus Nordrhein-Westfalen werden häufig Entscheidungen zu diesem Thema veröffentlicht. Ein gängiger Streitpunkt ist dabei ein möglicher Mangel an Neutralität bei der Behörde, die über Genehmigung oder Untersagung einer Sammlung zu entscheiden hat. Denn oft ist diese Behörde gleichzeitig selbst öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (ÖRE), hat also selbst Abfall einzusammeln und könnte den gewerblichen Sammler als lästigen Konkurrenten ansehen. Gewerblich gesammelt wird ja regelmäßig nur solcher Abfall, der sich gewinnbringend verwerten lässt - und den würde der ÖRE ja vielleicht selbst gern bekommen. Man spricht hier auch von "institutioneller Befangenheit". Wie solchen Interessenkonflikten zu begegnen ist, hatten schon viele Gerichte zu entscheiden, aber neu veröffentlicht ist eine Entscheidung des VG Düsseldorf (Urteil vom 08.04.2014 - 17 K 1580/13), das die Problematik gut beschreibt.

Am klarsten wäre die Trennung natürlich dann, wenn eine Behörde, die ÖRE ist, nicht gleichzeitig für Entscheidungen über gewerbliche Sammlungen zuständig sein dürfte. Darüber hat man bei der Schaffung des geltenden Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) auch nachgedacht - Gesetz ist die Regelung aber nicht geworden. Deshalb, so das VG Düsseldorf und viele andere Gerichte, die es zitiert, kann eine so vollständige Trennung der Zuständigkeiten auch nicht verlangt werden. Auch eine behördeninterne organisatorische und personelle Trennung ist ausreichend.

Wie muss diese Trennung aber aussehen? Wie es ganz bestimmt nicht geht, hat der beklagte Kreis zumindest zeitweise demonstriert: Da war nämlich eine Sachbearbeiterin gleichzeitig mit Anträgen auf gewerbliche Abfallsammlungen und mit Aufgaben des ÖRE befasst. Vielleicht wäre sie sogar dafür zuständig gewesen, für den ÖRE zu Anträgen Stellung zu nehmen, über die sie selbst zu entscheiden hatte. Jedenfalls hat sie unter anderem Gerichtsverfahren für den Kreis als ÖRE geführt.

Dass diese Aufgabenverteilung nicht tragbar ist, hat man beim Kreis auch eingesehen und die entsprechenden Aufgaben des ÖRE einem anderen Mitarbeiter übertragen. Was bei der ursprünglichen Mitarbeiter aber blieb, war eine Zuständigkeit (der Kreis nennt es "Produktverantwortung") für Abfallgebühren. Auch die ist nach Ansicht des Gerichts noch zu viel, denn es ist ja u.a. gerade das Interesse, die Abfallgebühren im Rahmen zu halten, das gewerbliche Sammlungen als ungeliebte Konkurrenz erscheinen lassen mag.

Hätte es genügt, auch diese Aufgaben auf den anderen Mitarbeiter zu übertragen? Nein, denn nun kommt nach der personellen auch die organisatorische Trennung ins Spiel. Beide betroffenen Mitarbeiter hatten nämlich den selben unmittelbaren Vorgesetzten. Und dass sich zumindest der unmittelbare Vorgesetzte unterscheidet, das ist dem Gericht nach die Mindestanforderung an die organisatorische Trennung. Dass sie in unterschiedlich bezeichneten Organisationseinheiten angesiedelt sind, genügt nicht. Ach ja, und wenn man die Trennung dann umsetzt, sollte man sie auch eindeutig vornehmen und schriftlich dokumentieren. Auch das war dem Kreis, der zumindest behauptet hat, inzwischen sei alles richtig organisiert, nicht gelungen.